Wohneigentum WEF
Der Vorbezug oder die Verpfändung ist zulässig für Wohneigentum zum eigenen Bedarf im In- und Ausland, nämlich für
- den Erwerb oder die Erstellung von Wohneigentum
- Beteiligungen am Wohneigentum
- die Rückzahlung von Hypothekardarlehen.
Eine Verwendung für andere Zwecke, beispielsweise für den ordentlichen Unterhalt des Wohneigentums oder die Bezahlung von Hypothekarschuldzinsen, ist nicht zulässig. Die Mittel der beruflichen Vorsorge dürfen gleichzeitig nur für ein Objekt verwendet werden .
Das Wohneigentum muss vom Versicherten genutzt werden, und zwar an seinem zivilrechtlichen Wohnsitz oder seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort. Damit ist insbesondere die Verwendung als Ferienhaus oder Zweitwohnung nicht zulässig.
Folgende Unterlagen müssen dem Gesuch beigelegt werden:
- Grundbuchauszug
- Beurkundeter Kaufvertrag
- Hypothekarvertrag
- Bestätigung der Bank für Hypothekarkonto (Sperrkonto) mit Kontoangabe für die Überweisung
- Bestätigung, dass die Liegenschaft als ständiger Wohnsitz selbst genutzt wird