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Todesfall

Was tun bei einem Todesfall?

Todesfall Aktive Versicherte

  • Der Todesfall muss durch einen Angehörigen bei der Pensionskasse gemeldet werden. Füllen Sie dazu das Formular Meldung Todesfall aus.
  • Wir werden danach mit Ihnen Kontakt aufnehmen.
  • Eine Kopie des Todesscheins muss der Pensionskasse eingereicht werden.
  • Wir werden allfällige Hinterlassenenleistungen prüfen.

Todesfall Rentenbezüger

  • Der Todesfall muss durch einen Angehörigen bei der Pensionskasse gemeldet werden. Füllen Sie dazu das Formular Meldung Todesfall aus.
  • Wir werden danach mit Ihnen Kontakt aufnehmen.
  • Eine Kopie des Todesscheins muss der Pensionskasse eingereicht werden.
  • Die Rente wird per sofort eingestellt.
    Falls schon eine Zahlung getätigt worden ist, ist diese zurückzuerstatten oder sie wird mit einer allfälligen Ehegattenrente verrechnet.
  • Für Steuerzwecke werden wir Ihnen eine aktuelle Rentenbescheinigung per Post zustellen.
  • Den/Die Verstorbene/n muss bei der Ausgleichskasse abgemeldet werden. Dies wird nicht durch die Pensionskasse gemacht.

 Hinterlassenenleistungen

Ehegattenrente

Voraussetzungen

Stirbt ein verheirateter Versicherter, ein Bezüger einer Invalidenrente oder ein Altersrentner, so erhält der hinterbliebene Ehegatte eine lebenslängliche Ehegattenrente.

Höhe

Die Ehegattenrente beträgt beim Tod eines aktiven Versicherten oder Invalidenrentners 35 Prozent des versicherten Lohnes. Bei Tod eines Altersrentners beträgt sie 60 Prozent der laufenden Altersrente.

Kapitalabfindung

Der hinterbliebene Ehegatte kann die Ehegattenrente ganz oder teilweise als Kapitalabfindung beziehen. Er hat vor der ersten Rentenzahlung eine entsprechende schriftliche Erklärung abzugeben. Die Kapitalabfindung entspricht dem nach den versicherungstechnischen Grundlagen gemäss Reglement Reserven und Rückstellungen berechneten Barwert der wegfallenden Rente.

Waisenrente

Anspruch

Stirbt ein Versicherter, ein Invaliden- oder Altersrentner, so haben seine Kinder und die Pflegekinder, für deren Unterhalt er massgeblich aufgekommen ist, Anspruch auf eine Waisenrente.

Höhe

Die Waisenrente entspricht der minimalen BVG-Waisenrente. Bei Tod eines Altersrentners beträgt sie 20 Prozent der BVG-Altersrente, die der Pensionierte bezogen hätte. Für Vollwaisen werden die genannten Waisenrenten verdoppelt, sofern nicht auch ein Anspruch auf Waisenrente gegenüber der Vorsorgeeinrichtung des anderen Elternteils besteht.

Todesfallkapital

Anspruch

Bei Tod eines Versicherten, eines Invaliden- oder Altersrentners wird ein Todesfallkapital ausbezahlt.

Höhe

Bestehen nach dem Tod eines Be­zügers einer Invaliden- oder Altersrente keine Ansprü­che auf Hinterlassenenrenten oder wurden Invaliden- oder Altersrenten wäh­rend einer Dauer von weniger als fünf Jahren ausbezahlt, so beträgt die Todesfallsumme das Dreifache der versi­cherten oder laufenden jährlichen Alters- oder Invaliden­rente, vermindert um bereits ausbezahlte Leistungen.

Stirbt ein aktiver Versicherter, wird zusätzlich ein Todesfallkapital von 50 Prozent des versicherten Jahreslohnes ausgerichtet.

Lebenspartnerrente

Im Reglement der Pensionskasse der Stadt Frauenfeld wurde die Lebenspartnerrente aufgenommen. Im Grundsatz erfolgt eine Gleichstellung von Lebenspartnern mit den Ehegatten. Die entsprechende Bestimmung ist in Artikel 37 Absatz 1 des Reglements festgehalten:

Der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente entsteht, wenn ein aktiver oder invalider Versicherter infolge Krankheit stirbt, einen Lebenspartner hinterlässt und im Zeitpunkt des Todes kumulativ und vor der Pensionierung die folgenden drei Punkte erfüllt sind:

  1. Beide Lebenspartner sind unverheiratet, nicht im Sinne des Partnerschaftsgesetzes eingetragen, nicht miteinander verwandt und leben im gemeinsamen Haushalt. In begründeten Fällen (z.B. Aufenthalt in einem Pflegeheim) kann der Stiftungsrat auf die Erfüllung der Anforderung „gemeinsamer Haushalt“ verzichten.
  2. Sie führten in den letzten fünf Jahren bis zum Tod eines Partners ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft oder der hinterbliebene Lebenspartner muss für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen.
  3. Der überlebende Partner bezieht im Zeitpunkt des Todes keine Ehegattenrente oder Lebenspartnerrente aus einer Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule.

Weitere Bestimmungen siehe Artikel 37 ff.

Nach erfolgter Registrierung der Partnerschaft gilt folgende Bestimmung:

Bei

  • einem Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEF)
  • Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung
  • Kapitalbezug im Zeitpunkt der Pensionierung

ist die Auszahlung nur zulässig, wenn der/die Partner/in schriftlich zustimmt.

Die Einhaltung dieser Bestimmung wird im jeweiligen Zeitpunkt des Vorkommnisses sichergestellt.

Unterstützungsbeitrag Lebenspartnerrente [pdf, 96 KB]

Unterstützungsvertrag Trennung [pdf, 92 KB]

Merkblatt Lebenspartnerrente [pdf, 99 KB]