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Invalidität

Anspruch

Anspruch auf die Invalidenrente haben versicherte Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren.

Eintritt der Leistung

Der Anspruch auf Invalidenleistungen beginnt nach Ablauf der vollen Lohnzahlung oder der Lohnersatzleistungen (Krankentaggelder), welche mindestens 80 Prozent des entgangenen Lohnes betragen. Die Taggeldversicherung muss vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert worden sein. Der Anspruch beginnt jedoch frühestens gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die IV (Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1-3 IVG).

Invalidenrente

Invaliditätsgrad Rente
< 39%

keine

40% - 49% Viertelsrente
50% - 59% halbe Rente
60% - 69% Dreiviertelrente
70% - ganze Rente

Die ganze Invalidenrente beträgt 45 Prozent des versicherten Lohnes