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Austritt

Bei der Auflösung des Arbeitsvertrages erhalten Sie eine Austrittsleistung von der Pensionskasse. Die Austrittsleistung ist in der Höhe Ihres Sparguthabens.

Neue Arbeitsstelle

Sie wechseln zu einem neuen Arbeitgeber.

Vorgehen

  • Der Arbeitgeber meldet der Pensionskasse den Austritt des Arbeitnehmers.
  • Die Pensionskasse erstellt eine Austrittabrechnung.
  • Sie erhalten das Austrittsformular, auf dem angegeben wird, an welche Vorsorgeeinrichtung (Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitsgeber) die Freizügigkeitsleistung übertragen werden muss.
  • Wird das Austrittsformular nicht innerhalb von sechs Monaten ausgefüllt an die Pensionskasse retourniert, wird die Austrittsleistung an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen.

Arbeitslosigkeit

Sie haben in nächster Zeit keine neue BVG-pflichtige Arbeitstelle.

Vorgehen

  • Der Arbeitgeber meldet der Pensionskasse den Austritt des Arbeitnehmers.
  • Sie erhalten das Austrittsformular. Sie werden gebeten uns zu melden auf welches Freizügigkeitskonto Ihr Guthaben übertragen werden kann. Entweder eröffnen wir auf Wunsch von Ihnen ein Konto bei der Thurgauer Kantonalbank (Swisscanto) oder Sie eröffnen ein Konto bei einer Bank nach eigener Wahl.
  • Wird das Austrittsformular nicht innerhalb von sechs Monaten ausgefüllt an die Pensionskasse retourniert, wird die Austrittsleistung an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen.

Barauszahlung

Die Austrittsleistung wird auf schriftliches Gesuch hin bar ausbezahlt, wenn:

  • die austretende Person definitiv ins Ausland, ausgenommen das Fürstentum Liechtenstein, abreist oder als Grenzgänger die Erwerbstätigkeit in der Schweiz definitiv aufgibt, vorbehalten bleibt nachfolgender Artikel 38 Abs. 9 Reglement Berufliche Vorsorge;
  • die austretende Person eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen Vorsorge gemäss BVG nicht mehr untersteht;
  • die Austrittsleistung kleiner ist als ein Jahresbeitrag des Versicherten.

Austrittsformular [pdf, 200 KB]